SATZUNG DER „our better world Stiftung“
Präambel über den Sinn und Zweck der „our better world Stiftung“
Die Stiftung bringt kreative Menschen und Organisationen zusammen, die sich am liebsten an ihre Zukunft erinnern (in Anlehnung an Dali) und durch ihr soziales und umweltbewusstes Engagement nicht nur Verantwortung übernehmen, für das was sie tun, sondern auch für das, was sie nicht tun.
Welchen Zweck hat die „our better world Stiftung“?
Die Stiftung möchte Menschen dazu bewegen, gemeinnützige Projekte zu entwickeln, um sie bei deren Verwirklichung finanziell unterstützen zu können. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Herstellung und dem Schutz einer intakten Umwelt sowie der Verbesserung der Lebensqualität durch soziales Engagement. Missstände werden durch die Stiftungsprojekte gelindert oder behoben und sollen durch präventives Handeln langfristig verhindert werden.
Menschen, die sich in besonderer Art und Weise durch ihre Hilfsbereitschaft oder durch ihre finanzielle Unterstützung für die Stiftung eingesetzt haben und einsetzen werden, sollen an der Vergabeentscheidung der Stiftungsgelder direkt oder indirekt durch Gremienvertreter beteiligt werden können.
Die Stiftung erhält unter www.our-better-world.de einen eigenen Internetauftritt um für ihre Stiftungsarbeit werben zu können, die Stiftungsförderer untereinander zu vernetzten und die Öffentlichkeit über ihre Stiftungsaktivitäten und die Verwendung der Stiftungsgelder zu informieren.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung trägt den Namen „our better world Stiftung“ (nachstehend „Stiftung“ genannt).
2. Die Stiftung wird in der Rechtsform einer treuhänderischen Stiftung geführt und auf Initiative von Herrn Alexander Niemeyer (nachstehend „Stifter“ genannt) errichtet.
3. Die Verwaltung des übertragenen Stiftungsvermögens erfolgt durch Herrn Gernot Lochschmidt (nachstehend „Treuhänder“ genannt). Dieser vertritt die Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Einzelheiten der Vermögensverwaltung regeln Stifter und Treuhänder in einem eigenständigen Treuhandvertrag.
4. Die Stiftung hat ihren Sitz bei Hannover in 30938 Burgwedel/Engensen.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Zwecke der Stiftung sind die Förderung
- des Umwelt- und Naturschutzes,
- der Landschaftspflege,
- von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO
- der Bildung und Erziehung,
- des Sports,
- der Kunst und Kultur,
- des Tierschutzes,
- der Entwicklungszusammenarbeit,
- der öffentlichen Gesundheitspflege sowie
- des traditionellen Brauchtums.
3. Die Stiftung plant und organisiert vornehmlich eigene Projekte. Um die vorstehenden Zwecke zu erfüllen, können auch gemeinnützige Aktivitäten Dritter unterstützt werden, soweit sie als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind (z.B. Hilfswerke, Stiftungen, Vereine etc.). Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch
- Arbeitseinsätze oder die Bereitstellung von Hilfs-/Fördermitteln zur Beseitigung von Umweltverschmutzungen, zur Förderung erneuerbarer Umwelttechnologien oder dem Erhalt des typischen Landschaftsbildes,
- den Aufbau von wohltätigen Essenstafeln für bedürftige Menschen oder Essensausgaben in Schulen,
- das Durchführen von Bildungsveranstaltungen, - reisen oder Ferienlagern,
- das Ausschreiben von Wettbewerben oder Vergeben von Fördermitteln in den Bereichen Breitensport, Bildung sowie Kunst und Kultur,
- die Rettung aussterbender oder notleidender Tiere,
- das Annehmen von Patenschaften in der Dritten Welt,
- das aktive Mitwirken oder die finanzielle Förderung von (Benefiz)Veranstaltungen, durch die Krankheiten bekämpft oder das traditionelle, gesellschaftliche Zusammenleben auf dem Land und in der Stadt geprägt werden,
- das Ansprechen und Vernetzten fördernder und engagierter Menschen, Organisationen und Unternehmen über Benefizveranstaltungen oder die eigene Web-Seite.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für den satzungsmäßigen Stiftungszweck im Sinne des § 2 verwendet werden.
3. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung wird zum Zeitpunkt der Gründung mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dabei übereignet der Stifter dem Treuhänder das Stiftungsvermögen in Form einer Bareinlage aus seinem Privatvermögen.
2. Das Stiftungsvermögen wird gebildet aus dem Stiftungskapital und den Rücklagen zur Erhaltung der Substanz gemäß § 5 Abs. 3. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ist es sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig wenn sich dadurch positive Effekte für das Stiftungsvermögen ergeben.
3. Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Stiftungskapital wird ferner, was der Stifter oder Dritte später der Stiftung in Form von Zustiftungen zuwenden.
4. Das Stiftungsvermögen ist von dem Treuhänder getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten. Im Falle des Todes des Treuhänders geht das Stiftungsvermögen nicht in die Erbmasse des Treuhänders ein, sondern geht auf den nachfolgenden Treuhänder der Stiftung über.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
- aus Zuwendungen (Spenden), soweit sie vom Zuwendenden nicht zur dauerhaften Aufstockung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) bestimmt sind.
2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Deckung der Verwaltungskosten (z.B. Büromaterial, Porto, Werbemittel, Kommunikation) eingesetzt werden.
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge zur Erhaltung der Substanz und als Inflationsausgleich als Rücklagen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4. Über den Fall des Abs. 3 hinausgehend dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
5. Bei Zuwendungen von Todes wegen ist generell der Wille des Erblassers entscheidend. Über Vermächtnissen zugunsten der Stiftung, die ohne ausdrückliche und zeitnahe Verwendung bestimmt sind, ist im Einzelfall nach Bedarf im Sinne der Satzung zu entscheiden. Zuwendungen sind dem Vermögen zuzuführen, wenn der Zuwendende erklärt, dass sie zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. Bei Zuwendungen lebender Personen ohne genauen Bestimmungszweck sind die Mittel zeitnah zu verwenden und nicht dem Vermögen zuzuführen.
6. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung einer Leistung aus der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsrat
1. Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.
2. Dem Stiftungsrat gehören mit dem Stifter und dem Treuhänder mindestens zwei Mitglieder an. Der Stifter gehört dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an und übernimmt bis auf weiteres den Vorsitz. Der Treuhänder gehört dem Stiftungsrat für die Dauer seiner Tätigkeitsausübung an und übernimmt bis auf weiteres den stellvertretenden Vorsitz.
3. Für den Fall des Todes des Stifters oder des Treuhänders legen der Stifter und der Treuhänder bereits zu Lebzeiten die jeweilige Nachfolge in Schriftform fest. Die Beschlussfassung über die nachfolgenden Personen hat durch Stifter und Treuhänder einstimmig zu erfolgen.
4. Weitere Mitglieder des Stiftungsrates können und sollen durch den Stifter und den Treuhänder mit einstimmiger Beschlussfassung berufen werden. Sie sollten sich für die Stiftung in besonderer Weise eingesetzt haben und auch in Zukunft für die Stiftung einsetzen können und wollen. Die berufenen Mitglieder üben ihr Amt für die Dauer von zwei Jahren aus. Eine Wiederberufung wird angestrebt. Abweichende Amtszeiten sind im Einzelfall möglich.
5. Eine maximale Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat ist nicht vorgeschrieben. Allerdings sollte die maximale Mitgliederzahl dem Umfang der Stiftungsarbeit gerecht werden und gleichzeitig eine einmütige Beschlussfassung sicherstellen.
6. Die Abberufung von Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Sie erfolgt nach vorheriger Beratung zwischen Stifter und Treuhänder durch den Stifter.
7. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. In besonderen Ausnahmefällen können sie angemessenen Ersatz von Auslagen erhalten. Stifter und Treuhänder entscheiden hierüber einstimmig.
8. Neben dem Stiftungsrat können weitere Gremien (z.B. Beiräte, Geschäftsführer, Schirmherren etc.) berufen werden. Die Berufung weiterer Gremien erfolgt nach gemeinsamer Beratung im Stiftungsrat durch einstimmige Beschlussfassung des Stifters und des Treuhänders. Die Geschäftsordnungen der Gremien sind den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er darf dem Treuhänder allerdings keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen. Er kann aber jederzeit Auskunft über alle die Treuhandstiftung betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle die Treuhandstiftung betreffenden Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.
2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
- die Entscheidung über die Mittelverwendung,
- der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Genehmigung des Jahresberichts und der Vermögensübersicht,
- die laufende Überwachung der Stiftungsverwaltung sowie
- sonstigen Themen zur Ausübung der Stiftungsarbeit.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer angemessenen Frist zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangt.
2. Die Sitzung des Stiftungsrates findet in der Regel nahe des Stiftungssitzes statt.
3. Die Beschlüsse trifft der Stiftungsrat einmütig. Gelingt dies nicht, trifft der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
4. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden.
§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks bzw. der Stiftungssatzung von dem Treuhänder oder dem Stifter nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck bzw. eine neue Stiftungssatzung beschließen. Der neue Stiftungszweck hat ebenfalls gemeinnützig zu sein und auf den Gebieten des Umweltschutzes und des sozialen Engagements zu liegen.
2. Der Treuhänder und der Stifter können außerdem gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Gleiches gilt für die Überführung der treuhänderischen Stiftung in eine andere Stiftungs- oder Organisationsform. Das Stiftungsvermögen geht in diesem Fall auf die neue Stiftungs- oder Organisationsform über.
3. Die Beschlüsse zu vorstehenden Anpassungen bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung des Stifters und Treuhänders.
§ 10 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über den Trägerwechsel oder über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Wird die Unbedenklichkeitserklärung nicht erteilt, ist ein neuer Beschluss herbeizuführen.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen zu 50% an die Christoph Metzelder Stiftung und zu 50% an die Stadt Burgwedel. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Verwendung der Mittel zugunsten der Stadt Burgwedel soll mehrheitlich den Bürgern der Stadtteile Engensen und Lahberg zu Gute kommen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Unterzeichnung des Treuhandvertrages in Kraft
Engensen, 05.11.2011
Die Stiftung bringt kreative Menschen und Organisationen zusammen, die sich am liebsten an ihre Zukunft erinnern (in Anlehnung an Dali) und durch ihr soziales und umweltbewusstes Engagement nicht nur Verantwortung übernehmen, für das was sie tun, sondern auch für das, was sie nicht tun.
Welchen Zweck hat die „our better world Stiftung“?
Die Stiftung möchte Menschen dazu bewegen, gemeinnützige Projekte zu entwickeln, um sie bei deren Verwirklichung finanziell unterstützen zu können. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Herstellung und dem Schutz einer intakten Umwelt sowie der Verbesserung der Lebensqualität durch soziales Engagement. Missstände werden durch die Stiftungsprojekte gelindert oder behoben und sollen durch präventives Handeln langfristig verhindert werden.
Menschen, die sich in besonderer Art und Weise durch ihre Hilfsbereitschaft oder durch ihre finanzielle Unterstützung für die Stiftung eingesetzt haben und einsetzen werden, sollen an der Vergabeentscheidung der Stiftungsgelder direkt oder indirekt durch Gremienvertreter beteiligt werden können.
Die Stiftung erhält unter www.our-better-world.de einen eigenen Internetauftritt um für ihre Stiftungsarbeit werben zu können, die Stiftungsförderer untereinander zu vernetzten und die Öffentlichkeit über ihre Stiftungsaktivitäten und die Verwendung der Stiftungsgelder zu informieren.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung trägt den Namen „our better world Stiftung“ (nachstehend „Stiftung“ genannt).
2. Die Stiftung wird in der Rechtsform einer treuhänderischen Stiftung geführt und auf Initiative von Herrn Alexander Niemeyer (nachstehend „Stifter“ genannt) errichtet.
3. Die Verwaltung des übertragenen Stiftungsvermögens erfolgt durch Herrn Gernot Lochschmidt (nachstehend „Treuhänder“ genannt). Dieser vertritt die Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Einzelheiten der Vermögensverwaltung regeln Stifter und Treuhänder in einem eigenständigen Treuhandvertrag.
4. Die Stiftung hat ihren Sitz bei Hannover in 30938 Burgwedel/Engensen.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Zwecke der Stiftung sind die Förderung
- des Umwelt- und Naturschutzes,
- der Landschaftspflege,
- von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO
- der Bildung und Erziehung,
- des Sports,
- der Kunst und Kultur,
- des Tierschutzes,
- der Entwicklungszusammenarbeit,
- der öffentlichen Gesundheitspflege sowie
- des traditionellen Brauchtums.
3. Die Stiftung plant und organisiert vornehmlich eigene Projekte. Um die vorstehenden Zwecke zu erfüllen, können auch gemeinnützige Aktivitäten Dritter unterstützt werden, soweit sie als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind (z.B. Hilfswerke, Stiftungen, Vereine etc.). Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch
- Arbeitseinsätze oder die Bereitstellung von Hilfs-/Fördermitteln zur Beseitigung von Umweltverschmutzungen, zur Förderung erneuerbarer Umwelttechnologien oder dem Erhalt des typischen Landschaftsbildes,
- den Aufbau von wohltätigen Essenstafeln für bedürftige Menschen oder Essensausgaben in Schulen,
- das Durchführen von Bildungsveranstaltungen, - reisen oder Ferienlagern,
- das Ausschreiben von Wettbewerben oder Vergeben von Fördermitteln in den Bereichen Breitensport, Bildung sowie Kunst und Kultur,
- die Rettung aussterbender oder notleidender Tiere,
- das Annehmen von Patenschaften in der Dritten Welt,
- das aktive Mitwirken oder die finanzielle Förderung von (Benefiz)Veranstaltungen, durch die Krankheiten bekämpft oder das traditionelle, gesellschaftliche Zusammenleben auf dem Land und in der Stadt geprägt werden,
- das Ansprechen und Vernetzten fördernder und engagierter Menschen, Organisationen und Unternehmen über Benefizveranstaltungen oder die eigene Web-Seite.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für den satzungsmäßigen Stiftungszweck im Sinne des § 2 verwendet werden.
3. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung wird zum Zeitpunkt der Gründung mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Dabei übereignet der Stifter dem Treuhänder das Stiftungsvermögen in Form einer Bareinlage aus seinem Privatvermögen.
2. Das Stiftungsvermögen wird gebildet aus dem Stiftungskapital und den Rücklagen zur Erhaltung der Substanz gemäß § 5 Abs. 3. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ist es sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig wenn sich dadurch positive Effekte für das Stiftungsvermögen ergeben.
3. Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Stiftungskapital wird ferner, was der Stifter oder Dritte später der Stiftung in Form von Zustiftungen zuwenden.
4. Das Stiftungsvermögen ist von dem Treuhänder getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten. Im Falle des Todes des Treuhänders geht das Stiftungsvermögen nicht in die Erbmasse des Treuhänders ein, sondern geht auf den nachfolgenden Treuhänder der Stiftung über.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
- aus Zuwendungen (Spenden), soweit sie vom Zuwendenden nicht zur dauerhaften Aufstockung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) bestimmt sind.
2. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Deckung der Verwaltungskosten (z.B. Büromaterial, Porto, Werbemittel, Kommunikation) eingesetzt werden.
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge zur Erhaltung der Substanz und als Inflationsausgleich als Rücklagen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4. Über den Fall des Abs. 3 hinausgehend dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
5. Bei Zuwendungen von Todes wegen ist generell der Wille des Erblassers entscheidend. Über Vermächtnissen zugunsten der Stiftung, die ohne ausdrückliche und zeitnahe Verwendung bestimmt sind, ist im Einzelfall nach Bedarf im Sinne der Satzung zu entscheiden. Zuwendungen sind dem Vermögen zuzuführen, wenn der Zuwendende erklärt, dass sie zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. Bei Zuwendungen lebender Personen ohne genauen Bestimmungszweck sind die Mittel zeitnah zu verwenden und nicht dem Vermögen zuzuführen.
6. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung einer Leistung aus der Stiftung aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsrat
1. Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.
2. Dem Stiftungsrat gehören mit dem Stifter und dem Treuhänder mindestens zwei Mitglieder an. Der Stifter gehört dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an und übernimmt bis auf weiteres den Vorsitz. Der Treuhänder gehört dem Stiftungsrat für die Dauer seiner Tätigkeitsausübung an und übernimmt bis auf weiteres den stellvertretenden Vorsitz.
3. Für den Fall des Todes des Stifters oder des Treuhänders legen der Stifter und der Treuhänder bereits zu Lebzeiten die jeweilige Nachfolge in Schriftform fest. Die Beschlussfassung über die nachfolgenden Personen hat durch Stifter und Treuhänder einstimmig zu erfolgen.
4. Weitere Mitglieder des Stiftungsrates können und sollen durch den Stifter und den Treuhänder mit einstimmiger Beschlussfassung berufen werden. Sie sollten sich für die Stiftung in besonderer Weise eingesetzt haben und auch in Zukunft für die Stiftung einsetzen können und wollen. Die berufenen Mitglieder üben ihr Amt für die Dauer von zwei Jahren aus. Eine Wiederberufung wird angestrebt. Abweichende Amtszeiten sind im Einzelfall möglich.
5. Eine maximale Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat ist nicht vorgeschrieben. Allerdings sollte die maximale Mitgliederzahl dem Umfang der Stiftungsarbeit gerecht werden und gleichzeitig eine einmütige Beschlussfassung sicherstellen.
6. Die Abberufung von Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Sie erfolgt nach vorheriger Beratung zwischen Stifter und Treuhänder durch den Stifter.
7. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. In besonderen Ausnahmefällen können sie angemessenen Ersatz von Auslagen erhalten. Stifter und Treuhänder entscheiden hierüber einstimmig.
8. Neben dem Stiftungsrat können weitere Gremien (z.B. Beiräte, Geschäftsführer, Schirmherren etc.) berufen werden. Die Berufung weiterer Gremien erfolgt nach gemeinsamer Beratung im Stiftungsrat durch einstimmige Beschlussfassung des Stifters und des Treuhänders. Die Geschäftsordnungen der Gremien sind den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er darf dem Treuhänder allerdings keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen. Er kann aber jederzeit Auskunft über alle die Treuhandstiftung betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle die Treuhandstiftung betreffenden Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.
2. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere
- die Entscheidung über die Mittelverwendung,
- der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Genehmigung des Jahresberichts und der Vermögensübersicht,
- die laufende Überwachung der Stiftungsverwaltung sowie
- sonstigen Themen zur Ausübung der Stiftungsarbeit.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer angemessenen Frist zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangt.
2. Die Sitzung des Stiftungsrates findet in der Regel nahe des Stiftungssitzes statt.
3. Die Beschlüsse trifft der Stiftungsrat einmütig. Gelingt dies nicht, trifft der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.
4. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden.
§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks bzw. der Stiftungssatzung von dem Treuhänder oder dem Stifter nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck bzw. eine neue Stiftungssatzung beschließen. Der neue Stiftungszweck hat ebenfalls gemeinnützig zu sein und auf den Gebieten des Umweltschutzes und des sozialen Engagements zu liegen.
2. Der Treuhänder und der Stifter können außerdem gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Gleiches gilt für die Überführung der treuhänderischen Stiftung in eine andere Stiftungs- oder Organisationsform. Das Stiftungsvermögen geht in diesem Fall auf die neue Stiftungs- oder Organisationsform über.
3. Die Beschlüsse zu vorstehenden Anpassungen bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung des Stifters und Treuhänders.
§ 10 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über den Trägerwechsel oder über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Wird die Unbedenklichkeitserklärung nicht erteilt, ist ein neuer Beschluss herbeizuführen.
§ 11 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen zu 50% an die Christoph Metzelder Stiftung und zu 50% an die Stadt Burgwedel. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Verwendung der Mittel zugunsten der Stadt Burgwedel soll mehrheitlich den Bürgern der Stadtteile Engensen und Lahberg zu Gute kommen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Unterzeichnung des Treuhandvertrages in Kraft
Engensen, 05.11.2011